(2) Er hat seinen Sitz in Wien 16., Johann Staud-Straße 10, und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt.
(3) Die Einrichtung von Zweigvereinen ist möglich.
(2) Als ideelle Mittel dienen
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
(2) Aktive Mitglieder sind jene, die sich unmittelbar an der Vereinsarbeit beteiligen, d.h. die ideelle Mittel nach § 3 Abs. 2 einsetzen.
(3) Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Einsatz materieller Mittel (insbesondere durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages) fördern.
(4) Jugendmitglieder sind Personen, die sich unmittelbar an der Vereinsarbeit beteiligen wollen, die jedoch die für eine aktive Mitgliedschaft erforderliche Altersgrenze noch nicht erreicht haben.
(5) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
(2) Über die Aufnahme von aktiven, fördernden und Jugendmitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Es dürfen maximal drei Ehrenmitglieder pro Jahr ernannt werden.
(4) Der Vorstand kann auch über Antrag eines fördernden Mitglieds, wenn dieses sich an der Vereinsarbeit beteiligen will, die fördernde Mitgliedschaft in eine aktive oder, wenn der Antragsteller die Altersgrenze für aktive Mitglieder noch nicht erreicht hat, in eine Jugendmitgliedschaft umwandeln.
(5) Wird ein Jugendmitglied volljährig, verwandelt sich die Jugendmitgliedschaft in eine aktive Mitgliedschaft.
(2) Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Gegen die Streichung gem. Abs. 3 ist binnen vier Wochen nach Bekanntmachung die Berufung an ein Schiedsgericht zulässig. Bis zu dessen Entscheidung bleibt die Mitgliedschaft in Kraft.
(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist binnen vier Wochen nach Bekanntmachung die Berufung an ein Schiedsgericht zulässig, bis zu dessen Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
(6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 5 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben
die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind weiters verpflichtet,
jede Änderung ihres ordentlichen Wohnsitzes dem Vereinsvorstand binnen sechs Wochen anzuzeigen.
Aktive, fördernde und Jugendmitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der
von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
(3) Aktive Mitglieder, die einen Bedarf im Sinne des Vereinszwecks nachweisen, sind zur Innehabung eines Schlüssels, der den Zugang zu Räumlichkeiten des Vereins ermöglicht, berechtigt. Für die Ausdehnung des zugänglichen Bereichs ist die Art des Bedarfs maßgeblich. Über die Schlüsselvergabe entscheidet der Vorstand endgültig.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Fünftel der aktiv stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes nach § 7 Abs. 1 stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw ihrer Vertreter)(Abs 6) beschlussfähig. Sind zur festgesetzten Stunde weniger als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt. Die Beschlussfähigkeit ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen gegeben.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines oder die Geschäftsordnung der Generalversammlung geändert oder mit denen der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Leitung der Sternwarte, in deren Verhinderung eine ihrer Stellvertretungen. Sind beide Funktionäre verhindert, führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Wenn auch dieses verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende passiv wahlberechtigte (§ 7 Abs. 1) Mitglied den Vorsitz.
(10) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Generalversammlung in der jeweils gültigen Fassung, sofern sie nicht im Widerspruch zu den Statuten oder anderen höherwertigen Rechtsnormen stehen.
(2) Zwei Vorstandsmitglieder außer der Leitung der Sternwarte und der Leitung des Finanz- und Rechnungswesens werden außerdem durch Beschluss der Generalversammlung zur (ersten und zweiten) Stellvertretung der Leitung der Sternwarte ernannt. Auch ein Vorstandsmitglied, das zwei Funktionen nach Abs. 1 wahrnimmt, kann zur Stellvertretung ernannt werden.
(2a) Die nicht als Leitung der Sternwarte gewählten oder als Stellvertretung der Leitung der Sternwarte ernannten Vorstandsmitglieder übernehmen die Stellvertretung der Leitung des Finanz und Rechnungswesens in der inversen statutarischen Reihenfolge der Vorstandsmitglieder.
(3) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren oder, wenn dies nach Abs. 1 zulässig ist, diese Funktion einem anderen Vorstandsmitglied zuzuordnen. In jedem Fall ist hierzu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen.
(4) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes, wodurch sich die Funktionsdauer verlängern oder verkürzen kann. Ausgeschiedene oder im Amt befindliche Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(5) Der Vorstand kann nur durch die Generalversammlung entlastet werden. Die Entlastung bestätigt die korrekte Amtsführung des Vorstands und überträgt die Haftung für die Entscheidungen des Vorstands in der vergangenen Amtsperiode auf den Verein und seine Mitglieder. Die Ausnahme einzelner Vorstandsmitglieder von der Entlastung ist möglich.
(6) Der Vorstand wird von der Leitung der Sternwarte, in dessen Verhinderung von der ersten Stellvertretung, bei dessen gleichzeitiger Verhinderung von der zweiten Stellvertretung, schriftlich oder mündlich einberufen.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden, mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist und weiters die Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder drei nicht unterschreitet.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Erlegt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung auf, kann diese nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen bzw. geändert werden.
(9) Den Vorsitz führt die Leitung der Sternwarte, bei Verhinderung seine erste, bei dessen gleichzeitiger Verhinderung seine zweite Stellvertretung. Ist auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
(10) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 11) und Rücktritt (Abs. 12).
(11) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
(12) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 3) eines Nachfolgers wirksam.
(13) Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung (Abs. 3) überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes aktive Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Werden mehrere Generalversammlungen so einberufen, wird nur die vom Tagungstermin erste abgehalten.
(14) Vorstandsmitglieder haben kein Anrecht auf finanzielle Zuwendungen des Vereins als Entschädigung für Aufwand, der ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit im Vereinsvorstand entsteht (Funktionsgebühren). Der Genuss solcher Zuwendungen gilt als vereinsschädigendes Verhalten.
(2) Die Leitung der Sternwarte führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(3) Die Leitung der Administration hat die Leitung der Sternwarte bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihr obliegt die vereinsinterne Rechtspflege, die Führung der Mitgliederliste und des Archivs. Außerdem fallen alle Angelegenheiten der Vereinsverwaltung in ihre Kompetenz.
(4) Die Leitung des Kommunikations- und Publikationswesens ist für den Schriftwechsel der Kuffner- Sternwarte zuständig. Sie koordiniert alle Kommunikationskanäle des Vereins nach außen.
(5) Die Leitung des Finanz- und Rechnungswesens ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Sie kann zur Vereinfachung der Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins auf eigene Verantwortung alleine über einen Betrag aus dem Vereinsvermögen verfügen, dessen Obergrenze vom Vorstand festgesetzt wird.
(6) Der Leitung der Veranstaltungsplanung und der Öffentlichkeitsarbeit obliegt die Programmplanung und die Öffentlichkeitsarbeit.
(7) Die Leitung der Veranstaltungsorganisation ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltungen verantwortlich.
(8) Der Wissenschaftlichen Leitung obliegt die fachliche Weiterbildung der Mitarbeiter und die Pflege der fachlichen Kontakte zu anderen Institutionen. Sie koordiniert die wissenschaftliche Vereinsarbeit (Arbeitsgruppen). Weiters leitet sie die Bibliothek.
(9) Die Technische Leitung ist verantwortlich für Gebäude, Instrumente, technische Einrichtungen und sonstige Angelegenheiten der Infrastruktur der Kuffner-Sternwarte.
(10) Bei Verhinderung der Leitung der Sternwarte tritt ihre erste Stellvertretung, bei deren gleichzeitiger Verhinderung ihre zweite Stellvertretung an ihre Stelle. Für die Zeitdauer der Verhinderung eines Vorstandsmitglieds, außer der Leitung der Sternwarte, wird ein anderes, nicht verhindertes Vorstandsmitglied mit Einverständnis der Leitung der Sternwarte mit den Agenden des verhinderten Mitglieds betraut. Die Leitung der Sternwarte hat hierüber die Leitung der Administration unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die jährliche Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 4, 10, 11, 12 und 14 sinngemäß.
(4) Ein Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig zum Rechnungsprüfer gewählt werden
(2) Dem Ehrenkomitee obliegt der Ehrenschutz über Sonderveranstaltungen des Vereins.
(3) Mitglieder des Ehrenkomitees sind berechtigt zu
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei aktiven Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Die so nominierten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Streitparteien oder Mitglieder von Streitparteien, wenn diese Organe des Vereins sind, dürfen nicht auch Mitglieder des sie betreffenden Schiedsgerichts sein.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
(4) Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung der Schiedsspruch in Kraft bleibt. Die Berufung muss innerhalb von vier Wochen nach Verkündung des Schiedsspruchs schriftlich beim Vorstand eingelegt und innerhalb der nächstfolgenden Generalversammlung behandelt werden.
(5) Eine etwaige Geschäftsordnung des Schiedsgerichts wird von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen bzw. geändert.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die
Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber
zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen
hat. Dieses Vermögen muss einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser
Verein verfolgt und deren Zwecke gemeinnützig im Sinne der §§ 34ff BAO sind.
Link: Bis dahin geltende Vereinsstatuten (Novelle 1993)