(2) Er hat seinen Sitz in Wien 16., Johann Staud-Straße 10 und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3) Die Einrichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
(2) Als ideelle Mittel dienen
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
(2) Aktive Mitglieder sind jene, die sich unmittelbar an der Vereinsarbeit beteiligen, d.h. die ideelle Mittel nach § 3 Abs. 2 einsetzen.
(3) Jugendmitglieder sind Personen, die sich unmittelbar an der Vereinsarbeit beteiligen wollen, die jedoch die für eine aktive Mitgliedschaft erforderliche Altersgrenze noch nicht erreicht haben.
(4) Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereins- tätigkeit vor allem durch Einsatz materieller Mittel (insbesondere durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages) fördern.
(5) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
(2) Über die Aufnahme von aktiven, fördernden und Jugendmitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
(4) [entfällt]
(5) Beteiligt sich ein aktives Mitglied mindestens ein Jahr lang nicht an der Vereinsarbeit, kann der Vorstand die aktive Mitgliedschaft in eine fördernde umwandeln. Erhebt das umgewandelte Mitglied binnen vier Wochen dagegen Einspruch, entscheidet ein Schiedsgericht über die Umwandlung.
(6) Der Vorstand kann auch über Antrag eines fördernden Mitglieds, wenn dieses sich an der Vereinsarbeit beteiligen will, die fördernde Mitgliedschaft in eine aktive oder, wenn der Antragsteller die Altersgrenze für aktive Mitglieder noch nicht erreicht hat, in eine Jugendmitgliedschaft umwandeln.
(7) Wird ein Jugendmitglied volljährig, verwandelt sich die Jugendmitgliedschaft in eine aktive Mitgliedschaft.
(2) Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens einen Monat vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Ein Jugendmitglied kann auch gestrichen werden, wenn es sich über einen Zeitraum von einem Jahr nicht aktiv an der Vereinsarbeit beteiligt hat.
(3a) Gegen die Streichung gem Abs. 3 ist binnen vier Wochen die Berufung an ein Schiedsgericht zulässig. Bis zu dessen Entscheidung bleibt die Mitgliedschaft in Kraft.
(4) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist binnen vier Wochen die Berufung an ein Schiedsgericht zulässig, bis zu dessen Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind weiters verpflichtet, jede Änderung ihres ordentlichen Wohnsitzes dem Vereinsvorstand binnen sechs Wochen anzuzeigen. Aktive, fördernde und Jugendmitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen befreit.
(3) Aktive Mitglieder, die einen Bedarf im Sinne des Vereinszwecks nachweisen, sind zur Innehabung eines Schlüssels, der den Zugang zu Räumlichkeiten des Vereins ermöglicht, berechtigt. Für die Ausdehnung des zugänglichen Bereichs ist die Art des Bedarfs maßgeblich. Uuml;ber die Schlüsselvergabe entscheidet der Vorstand endgültig.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Fünftel der aktiv stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes nach § 7 Abs. 1 stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) (Abs. 6) beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt. Die Beschlußfähigkeit ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen gegeben.
(8) Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines oder die Geschäftsordnung der Generalversammlung geändert oder mit denen der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Leiter der Sternwarte, in dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind beide Funktionäre verhindert, führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Wenn auch dieses verhindert ist, so führt der an Jahren älteste anwesende passiv wahlberechtigte (§ 7 Abs. 1) Teilnehmer den Vorsitz.
(10) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Generalversammlung in der jeweils gültigen Fas- sung, sofern sie nicht im Widerspruch zu den Statuten oder anderen höherwertigen Rechtsnormen stehen.
(1a) Zwei Vorstandsmitglieder außer dem Leiter der Sternwarte und dem Leiter des Finanz- und Rechnungswesens werden außerdem durch Beschluß der Generalversammlung zu (ersten und zweiten) Stellvertretern des Leiters der Sternwarte ernannt. Auch ein Vorstandsmitglied, das zwei Funktionen nach Abs. 1 wahrnimmt, kann zum Stellvertreter ernannt werden.
(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren oder, wenn dies nach Abs. 1 zulässig ist, diese Funktion einem anderen Vorstandsmitglied zuzuordnen. In jedem Fall ist hierzu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(3a) Der Vorstand kann nur durch die Generalversammlung entlastet werden. Die Entlastung bestätigt die korrekte Amtsführung des Vorstands und überträgt die Haftung für die Entscheidungen des Vorstands in der vergangenen Amtsperiode auf den Verein und seine Mitglieder. Die Ausnahme einzelner Vorstandsmitglieder von der Entlastung ist möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Leiter der Sternwarte, in dessen Verhinderung von seinem ersten Stellvertreter, bei dessen gleichzeitiger Verhinderung von seinem zweiten Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden, mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist und weiters die Anzahl der anwesenden Vorstands- mitglieder drei nicht unterschreitet.
(6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Erlegt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung auf, kann diese nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen bzw. geändert werden.
(7) Den Vorsitz führt der Leiter der Sternwarte, bei Verhinderung sein erster, bei dessen gleichzeitiger Verhinderung sein zweiter Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
(11) Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung (Abs. 2) überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes aktive Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich eine au- ßerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Werden mehrere Generalversammlungen so einberufen, wird nur die vom Tagungstermin erste abgehalten.
(12) Vorstandsmitglieder haben kein Anrecht auf finanzielle Zuwendungen des Vereins als Entschädigung für Aufwand, der ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit im Vereinsvorstand entsteht (Funktionsgebühren). Der Genuß solcher Zuwendungen gilt als vereinsschädigendes Verhalten.
(1a) Der Leiter der Sternwarte führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Der Leiter der Administration hat den Leiter der Sternwarte bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die vereinsinterne Rechtspflege, die Führung der Mitgliederliste und des Archivs. Außerdem fallen alle Angelegenheiten der Vereinsverwaltung in seine Kompetenz.
(2a) Der Leiter des Kommunikations- und Publikationswesens ist für den Schriftwechsel der Kuffner-Sternwarte zuständig. Er koordiniert Aussendungen und das Postwesen.
(3) Der Leiter des Finanz- und Rechnungswesens ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Er kann zur Vereinfachung der Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins auf eigene Verantwortung alleine über einen Betrag aus dem Vereinsvermögen verfügen, dessen Obergrenze vom Vorstand festgesetzt wird.
(3a) Dem Leiter der Veranstaltungsplanung und der Öffentlichkeitsarbeit obliegt die Programmplanung und die Öffentlichkeitsarbeit.
(3b) Der Leiter der Veranstaltungsorganisation ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltungen verantwortlich.
(3c) Dem Wissenschaftlichen Leiter obliegt die fachliche Weiterbildung der Mitarbeiter und die Pflege der fachlichen Kontakte zu anderen Institutionen. Er koordiniert die wissenschaftliche Vereinsarbeit (Arbeitsgruppen). Weiters leitet er die Bibliothek.
(3d) Der Technische Leiter ist verantwortlich für Gebäude, Instrumente, technische Einrichtungen und sonstige Angelegenheiten der Infrastruktur der Kuffner-Sternwarte.
(4) [entfällt]
(5) Bei Verhinderung des Leiters der Sternwarte tritt sein erster Stellvertreter, bei dessen gleichzeitiger Verhinderung sein zweiter Stellvertreter an seine Stelle. Für die Zeitdauer der Verhinderung eines Vorstandsmitglieds außer dem Leiter der Sternwarte wird ein anderes, nicht verhindertes, Vorstandsmitglied mit seinem Einverständnis vom Leiter der Sternwarte mit den Agenden des verhinderten Mitglieds betraut. Der Leiter der Sternwarte hat hierüber den Leiter der Administration unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die jährliche Uuml;berprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Uuml;berprüfung zu berichten.
(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9, 10 und 12 sinngemäß.
(4) Ein Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig zum Rechnungsprüfer gewählt werden.
(2) Dem Ehrenkomitee obliegt der Ehrenschutz über Sonderveranstaltungen des Vereins.
(3) Mitglieder des Ehrenkomitees sind berechtigt zu
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei aktiven Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Die so nominierten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Streitparteien oder Mitglieder von Streitparteien, wenn diese Organe des Vereins sind, dürfen nicht auch Mitglieder des sie betreffenden Schiedsgerichts sein.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
(4) Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung der Schiedsspruch in Kraft bleibt. Die Berufung muß innerhalb von 4 Wochen nach Verkündung des Schiedsspruchs schriftlich beim Vorstand eingelegt und innerhalb der nächstfolgenden Generalversammlung behandelt werden.
(5) Eine etwaige Geschäftsordnung des Schiedsgerichts wird von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit be- schlossen bzw. geändert.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdekkung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt und deren Zwecke gemeinnützig im Sinne der §§ 34f BAO sind.
(2) Der Leiter der Sternwarte nimmt, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Statutenänderung rechtskräftige Beschlüsse von Vereinsorganen betreffend, die Funktion des Obmanns wahr. Sinngemäß gilt dies auch für den Leiter des Finanz- und Rechnungswesens und den Leiter der Administration, die den Kassier bzw. Schriftführer ersetzen.
(3) Bis zur Neuwahl des Vorstands in der nächsten Generalversammlung übernimmt